Bund
BGBl: BGBl I
Erstverkündet:
16. März 1976
§ 264
§ 264 – Vollstreckung gegen Nießbraucher
Für die Vollstreckung in Gegenstände, die dem Nießbrauch an einem Vermögen unterliegen, ist die Vorschrift des § 737 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden.
Kurz erklärt
- Die Vollstreckung betrifft Gegenstände, die einem Nießbrauch unterliegen.
- Nießbrauch bedeutet, dass jemand das Recht hat, die Erträge eines Vermögens zu nutzen.
- Die Regelungen des § 737 der Zivilprozessordnung finden Anwendung.
- Diese Vorschrift regelt, wie Vollstreckungen in solchen Fällen durchzuführen sind.
- Es wird auf bestehende rechtliche Rahmenbedingungen verwiesen.